BiebelStunde

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Nachträge zur Frage der Auslösung

26 »Ein erstgeborenes Jungtier von Rindern, Schafen oder Ziegen kann dem HERRN nicht durch ein
besonderes Gelübde übereignet werden, weil es ihm schon als Erstgeburt zusteht. 27 Das gilt auch
für die erstgeborenen Jungen von unreinen Tieren; diese können jedoch losgekauft werden, wenn der
Besitzer zum Schätzwert ein Fünftel zuzahlt. Wird ein Tier nicht losgekauft, so wird es von den
Priestern zum Schätzpreis verkauft. 28 Wenn jemand dem HERRN etwas von seinem Besitz an
Menschen, Tieren oder Feldern unwiderruflich geweiht hat, kann es nicht wieder freigekauft und darf
auch nicht an einen anderen verkauft werden. Es steht unter dem Bann und ist als etwas besonders
Heiliges für immer dem HERRN verfallen. 29 Auch Menschen, die auf diese Weise dem HERRN
zugeeignet werden, dürfen nicht losgekauft, sondern müssen getötet werden. 30 Der zehnte Teil von
jeder Ernte an Getreide und Früchten gehört als heilige Abgabe dem HERRN. 31 Wenn jemand etwas
davon loskaufen will, muss er zum Gegenwert in Geld noch ein Fünftel zuzahlen. 32 Auch von den
Rindern, Schafen und Ziegen gehört jedes zehnte Stück dem HERRN. Die Tiere dürfen nicht nach
ihrem grösseren oder geringeren Wert ausgesucht werden; jedes zehnte Stück, das unter dem
Hirtenstab hindurchgeht, wird ausgesondert und gehört dem HERRN. Es darf nicht mit einem anderen
ausgetauscht werden. Sonst fallen beide Tiere dem HERRN zu und können nicht mehr ausgelöst
werden.« 34 Dies sind die Gebote, die Mose auf dem Berg Sinai vom HERRN erhalten hat, um sie
dem Volk Israel weiterzugeben.


4Mo 1





Bestimmungen über die Auslösung von Weihegaben Jeremia bekennt sich zur Schuld seines Volkes + Erkundung des Landes Kanaan + Salomos Handelsflotte + Der Beginn des Krieges zwischen Juda und Israel + Die Warnung wird in den Wind geschlagen + Treue findet zuletzt ihren Lohn +
 
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